Navigation

28.02.2020 EKWZ

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) - Teil 4

Wie geht es weiter mit dem Bundesteilhabegesetz ?

In Baden-Württemberg gilt für Bewohner von Einrichtungen zunächst eine Übergangsvereinbarung, diese gilt aber längstens bis 31. Dezember 2021.

Spätestens dann muss das BTHG vollständig umgesetzt sein.

Vollständig umgesetzt heisst, dass für alle Bewohner ein Bedarfserhebungsverfahren kommt (BEI-BW). Darin wird für jeden Bewohner festgelegt, welche Hilfen er braucht und welche er in Anspruch nehmen kann. Daraus wird für jeden Bewohner ein Geldbudget errechnet, das ihm dann zur Verfügung gestellt wird. Damit kann sich der Bewohner seine individuell ermittelten Hilfen "einkaufen".

Der Hilfeleister kann wie bisher die Einrichtung sein. Der Bewohner kann sich aber auch andere Anbieter, z.B. externe Pflege- und Hauswirtschaftsdienste aussuchen und in der Einrichtung nur noch das "Wohnen" in Anspruch nehmen.

Der Bewohner ist damit einem ambulant versorgten Menschen mit Behinderung gleichgestellt, muss aber auch viel mehr Eigeninitiative aufbringen und seine Selbstbestimmung aktiv organisieren.

Als Hilfe dafür kann er, wenn nötig, unabhängige  Beratungsstellen in Anspruch nehmen.

Damit endet unsere kleine Reihe zum BTHG.

Bundesteilhabegesetz Teil 1 - "bisher war es so, nun ist es so"

Bundesteilhabegesetz Teil 2 - Grundsicherung

Bundesteilhabegesetz Teil 3 - Eingliederungshilfe

Sollten neue Regelungen oder ergänzende Richtlinien kommen, werden wir das Thema natürlich wieder aufgreifen und darauf eingehen.

Norman Weyrosta


855 Aufrufe

2 Kommentare

Amos schrieb am 28.02.2020 - 12:22 Uhr

Vielen Dank Norman für Deine leicht verständliche Ausführung zu diesem, doch sehr umfassenden Gesetz.


Andrea Jacob schrieb am 09.03.2020 - 11:04 Uhr

Hallo Norman, Auch ich finde Deine Informationen sehr gut und verständlich dargelegt. Vielen Dank für ein wenig "Licht" im Dunklen!


Kommentar hinzufügen